Immer wieder erreichen uns zahlreiche Fragen zur BImSchV-Regelung. Wir klären auf, was das ist und wie es sich auf unsere Heizkessel auswirkt.
BImSchV – Bundes-Immissionsschutzgesetz-Verordnung
Für die Nutzung heimischer und regenerativer Energien sind Regelungen notwendig, die einen niedrigen Schadstoffausstoß perspektivisch für Deutschland sicherstellen. Mit der BImSchV Stufe 1, also der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gelten bereits seit 2010 verschärfte Grenzwerte für Kohlenmonoxid Ausstoß, Staubentwicklung und Mindestwirkungsgrade für Feuerstätten. Mit Einführung der BImSchV Stufe 2 gelten sogar noch strengere Grenzwerte für Holz-, Pellet- und Kohlekessel.
Die wichtigsten Grenzwerte sehen Sie hier:
Beide Verordnungen (BImSchV 1 und 2) schreiben vor, dass Holzvergaserkessel an passende Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung angeschlossen werden müssen.
Beispielrechnung:
Holzvergaser DC18GSE mit 19kW Nennwärmeleistung
19kW * 55 Liter = 1.045 Liter
Ein Holzvergaser mit 19 kW benötigt somit ein Mindestpuffervolumen von 1.045 Litern.
Das Mindestpuffervolumen ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Je höher das Puffervolumen aber gewählt wird, umso komfortabler wird das heizen für den Nutzer. Ebenso wird eine optimale Auslastung unserer Vergaserkessel und des Brennmaterials gewährleistet.
Regelung für Neuinstallationen:
Bei einer Neuinstallation von unseren Heizkesseln müssen Sie nichts weiter beachten, da alle unsere Holzvergaser, Pelletkessel, Kohlevergaser und Kombikessel die BImSchV Stufe 2 ohne Probleme erfüllen und sogar übertreffen. Aus diesem Grund bekommen Sie auch für die Holzvergaser der GSE-Serie und alle Pelletkessel die aktuelle Förderung.
Ist die Installation einer neuen Anlage geplant, sollte lediglich die Änderung zur Schornsteinmündung von Festbrennstoffeuerungen beachtet werden. Lesen Sie alles zu den Änderungen hier.
Regelung für Bestandsanlagen:
(Achtung! Hier gibt es Neuerungen!)
Heizkessel die zwischen dem 01.01.2005 und dem 21.März 2010 eingebaut wurden, rutschen ab dem 01.01.2025 in die BImSchV Stufe 1. Für diese Heizkessel gibt es ab sofort eine Messpflicht, welche sich alle 2 Jahre wiederholt. Die Kessel müssen nun zwingend die Grenzwerte der BImSchV Stufe 1 einhalten!
Wichtig ist, dass die Kessel in der BImSchV Stufe 1 bleiben und niemals in die Stufe 2 rutschen werden!
Für alle Heizkessel die ab dem 22.03.2010 installiert wurden, gilt die zum Zeitpunkt der Installation gültige BImSchV bis ans Lebensende des Kessels. D.h. wenn Ihr Heizkessel die BImSchV Stufe 1 besitzt, dann wird sich daran nichts mehr ändern. Er rutscht nicht in die Stufe 2. Der Kessel muss lediglich die Grenzwerte einhalten.
Auch Heizkessel welche die BImSchV Stufe 2 erfüllen, bleiben in dieser Stufe. Eine dritte Stufe gibt es nicht.
Alle weiteren Informationen zur BImSchV, sowie aktuelle Grenzwerte finden Sie hier: BImSchV Stufe 1 und 2
Sind noch Fragen offen? Dann stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Kevin Reimann
034244-5946-13
k.reimann@atmos-zentrallager.de