Aktuelle Förderung

Die aktuelle Förderung der KfW wird sich ab dem 21.07.2026 ändern. Die wichtigsten Neuerungen zur KfW-Förderung lesen Sie hier:

Heizungsförderung 2026 für Holzvergaser und Pelletkessel

Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die staatliche Heizungsförderung. Die Grundförderung bleibt bestehen, gleichzeitig ändern sich die Bonusförderungen und die maximal förderfähigen Kosten.

Hier erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die neuen Förderbedingungen und die möglichen Zuschüsse für förderfähige Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel.

30 % Grundförderung bleiben bestehen
bis 80 % Gesamtförderung bei erfüllten Voraussetzungen
22.400 € maximaler Zuschuss für die erste Wohneinheit
Wichtige Übergangsregelung

Neue Bestätigungen zum Antrag – sogenannte BzA – können während der technischen Umstellungsphase vorübergehend nicht erstellt werden.

Kunden, die bereits über eine gültige BzA verfügen, können ihren Förderantrag noch bis zum 20. Juli 2026 zu den bisherigen Förderbedingungen einreichen.

Ab dem 21. Juli 2026 können wieder neue BzA erstellt und Förderanträge nach den neuen Bedingungen eingereicht werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 Prozent.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent und wird anschließend schrittweise abgesenkt.
  • Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozent entfällt.
  • Der Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro für Biomasseanlagen entfällt.
  • Der Einkommensbonus wird künftig in drei Einkommensstufen gestaffelt.
  • Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten keinen zusätzlichen Fördersatz. Stattdessen wird das für den Einkommensbonus maßgebliche Haushaltseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.
  • Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken zunächst von 30.000 auf 28.000 Euro.
  • Die förderfähigen Kosten werden anschließend halbjährlich weiter abgesenkt.
Bereits gestellte Förderanträge Bereits eingereichte oder bewilligte Anträge bleiben unverändert bestehen und werden nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen bearbeitet.
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Die neuen Förderbausteine

30 % Grundförderung

Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Sie kann für den Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien beantragt werden. Dazu können auch förderfähige Biomasseanlagen wie Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel gehören.

16 % Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt ab dem 21. Juli 2026 zunächst 16 Prozent.

Er kann von selbstnutzenden Eigentümern beantragt werden, wenn eine förderfähige alte Heizungsanlage ausgetauscht wird und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bis zu 40 % Einkommensbonus

Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Einkommensbonus erhalten.

Familienregelung

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das maßgebliche zu versteuernde Haushaltseinkommen für die Prüfung des Einkommensbonus einmalig um 10.000 Euro reduziert.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Einkommensbonus
bis einschließlich 30.000 € 40 %
30.001 € bis 40.000 € 30 %
40.001 € bis 50.000 € 10 %
ab 50.001 € kein Einkommensbonus
Diese Förderbestandteile entfallen
  • Effizienzbonus von bisher 5 Prozent
  • Emissionsminderungszuschlag von bisher 2.500 Euro für Biomasseanlagen
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KfW 458 – mögliche Förderkombinationen

Für den Zeitraum vom 21. Juli 2026 bis zum 31. Januar 2027 werden für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.

Die verschiedenen Förderbausteine können miteinander kombiniert werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Förderkombination Fördersatz Maximaler Zuschuss
Grundförderung 30 % 8.400 €
Grundförderung + 10 % Einkommensbonus 40 % 11.200 €
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus 46 % 12.880 €
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus + 10 % Einkommensbonus 56 % 15.680 €
Grundförderung + 30 % Einkommensbonus 60 % 16.800 €
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus + 30 % Einkommensbonus 70 % 19.600 €
Grundförderung + 40 % Einkommensbonus 70 % 19.600 €
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus + 40 % Einkommensbonus bis 80 % 22.400 €
Bitte beachten Der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur gewährt, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechnerische Addition der einzelnen Förderbausteine führt nicht automatisch zu einem Förderanspruch.
Förderbeispiele anzeigen

Beispiel 1: Nur Grundförderung

Ein Eigentümer erfüllt ausschließlich die Voraussetzungen für die Grundförderung.

  • Grundförderung: 30 %
  • Förderfähige Kosten: maximal 28.000 €
Maximaler Zuschuss: 8.400 €

Beispiel 2: Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus

  • Grundförderung: 30 %
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
  • Gesamtförderung: 46 %
Maximaler Zuschuss: 12.880 €

Beispiel 3: Grundförderung und Einkommensbonus

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt zwischen 30.001 und 40.000 Euro.

  • Grundförderung: 30 %
  • Einkommensbonus: 30 %
  • Gesamtförderung: 60 %
Maximaler Zuschuss: 16.800 €

Beispiel 4: Familie mit minderjährigem Kind

Eine Familie verfügt über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro. Durch das minderjährige Kind reduziert sich das für den Einkommensbonus maßgebliche Einkommen rechnerisch auf 30.000 Euro.

  • Grundförderung: 30 %
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
  • Einkommensbonus: 40 %
  • Rechnerische Summe: 86 %
  • Maximal berücksichtigter Fördersatz: 80 %
Maximaler Zuschuss: 22.400 €
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Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind

Der Familienzuschlag erhöht nicht direkt den Fördersatz. Stattdessen wird das für den Einkommensbonus maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.

Der Familienzuschlag wird unabhängig von der Anzahl der Kinder nur einmal berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Ohne minderjähriges Kind Mit mindestens einem minderjährigen Kind
bis 30.000 € 40 % 40 %
30.001 € bis 40.000 € 30 % 40 %
40.001 € bis 50.000 € 10 % 30 %
50.001 € bis 60.000 € kein Bonus 10 %
ab 60.001 € kein Bonus kein Bonus
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Schrittweise Entwicklung der Förderung

Die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit und der Klimageschwindigkeitsbonus werden schrittweise reduziert.

Zeitraum Förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit Klimageschwindigkeitsbonus
21.07.2026 bis 31.01.2027 28.000 € 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 27.250 € 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 26.500 € 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 25.750 € 4 %
ab 01.08.2028 25.000 € entfällt
Nach dem derzeit veröffentlichten Stand reduzieren sich die förderfähigen Kosten anschließend weiterhin halbjährlich um 750 Euro, bis Ende 2030 ein Betrag von 22.000 Euro erreicht wird.
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Förderung bei mehreren Wohneinheiten

Für Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten gelten folgende maximal förderfähige Kosten:

  • erste Wohneinheit: 28.000 €
  • zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils 15.000 €
  • ab der siebten Wohneinheit: jeweils 8.000 €

Bei vermieteten Wohneinheiten ist nach dem derzeit veröffentlichten Stand grundsätzlich die Grundförderung von 30 Prozent relevant. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus richten sich grundsätzlich an selbstnutzende Eigentümer beziehungsweise selbstgenutzte Wohneinheiten.

Tabelle für vermietete Mehrfamilienhäuser anzeigen
Wohneinheiten Förderfähige Gesamtkosten Fördersatz Maximaler Zuschuss
1 28.000 € 30 % 8.400 €
2 43.000 € 30 % 12.900 €
3 58.000 € 30 % 17.400 €
4 73.000 € 30 % 21.900 €
5 88.000 € 30 % 26.400 €
6 103.000 € 30 % 30.900 €
7 111.000 € 30 % 33.300 €
8 119.000 € 30 % 35.700 €
9 127.000 € 30 % 38.100 €
10 135.000 € 30 % 40.500 €
11 143.000 € 30 % 42.900 €
12 151.000 € 30 % 45.300 €
13 159.000 € 30 % 47.700 €
14 167.000 € 30 % 50.100 €
15 175.000 € 30 % 52.500 €
16 183.000 € 30 % 54.900 €
17 191.000 € 30 % 57.300 €
18 199.000 € 30 % 59.700 €
19 207.000 € 30 % 62.100 €
20 215.000 € 30 % 64.500 €
Hinweis zu vermieteten Gebäuden Die endgültige Förderhöhe hängt von der Nutzung des Gebäudes, der Antragstellergruppe und den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen ab.
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Sind ATMOS Holzvergaser und Pelletkessel förderfähig?

Zahlreiche ATMOS Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel erfüllen die technischen Voraussetzungen für eine staatliche Förderung.

Ob ein bestimmtes Modell und die geplante Anlagenkonfiguration förderfähig sind, hängt unter anderem von der aktuellen Liste der förderfähigen Anlagen und den geltenden technischen Mindestanforderungen ab.

Unsere förderfähigen Heizsysteme

Folgende ATMOS Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel gehören nach aktuellem Stand zu unseren förderfähigen Heizsystemen:

Holzvergaser Pelletkessel Kombikessel
ATMOS DC18GSE ATMOS P14 (P14/130) ATMOS DC18GSP
ATMOS DC22GSE ATMOS P21 ATMOS DC25GSP
ATMOS DC25GSE ATMOS P25 ATMOS DC30GSP
ATMOS DC30GSE ATMOS P30 ATMOS DC40GSP
ATMOS DC40GSE ATMOS P40
ATMOS GSX 50 ATMOS P50
ATMOS GSX 70 ATMOS P85
ATMOS P14 compact
ATMOS P21 compact
ATMOS P25 compact
ATMOS PX-Serie
Aktuelle Förderliste Eine Liste aller aktuell förderfähigen ATMOS Heizkessel finden Sie auch in unserer Übersicht: Förderfähige ATMOS Heizkessel anzeigen

Wir unterstützen Sie

Wir helfen Ihnen bei der Auswahl einer passenden ATMOS Heizungsanlage und stellen Ihnen die erforderlichen technischen Produktunterlagen zur Verfügung.

Auf Wunsch unterstützen wir Sie außerdem bei der Suche nach einem qualifizierten Heizungsfachbetrieb in Ihrer Region.

Förderung vor Beginn der Maßnahme beantragen Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der förderfähigen Maßnahme gestellt werden. Beachten Sie insbesondere die geltenden Vorgaben zum Lieferungs- oder Leistungsvertrag, zur Bestätigung zum Antrag und zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns.
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Sie planen eine neue Holz- oder Pelletheizung?

Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des passenden ATMOS Heizkessels und unterstützen Sie bei der Suche nach einem qualifizierten Heizungsfachbetrieb.

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Unser Service für Sie: Fördermittelbegleitung

Wir unterstützen Sie bei Ihrem Förderantrag!

Von der Vorbereitung über die Formulare bis zur Einreichung: Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch den Förderantrag.

Fragen Sie bei uns einfach nach der „Fördermittelbegleitung“ – wir machen das gemeinsam!

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Rechtlicher Hinweis:
Die auf dieser Seite veröffentlichten Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Sie stellen jedoch keine individuelle Förder-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderrichtlinien, technischen Mindestanforderungen, Merkblätter und Förderbedingungen der KfW beziehungsweise des BAFA. Die Förderung ist von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


Haben Sie noch Fragen zur Förderung?

Die Förderbedingungen können je nach Gebäude, Heizungsanlage und persönlicher Situation unterschiedlich ausfallen. Wenn Sie unsicher sind, welche Förderung für Ihr Vorhaben möglich ist oder welche Unterlagen benötigt werden, unterstützen wir Sie gerne.

Unser Team hilft Ihnen bei Fragen rund um die staatliche Heizungsförderung, förderfähige ATMOS Heizsysteme sowie unsere Fördermittelbegleitung – persönlich, kompetent und unkompliziert.

Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail:

ATMOS Zentrallager GmbH
📞 Telefon: 034244 – 5946 – 0
✉️ E-Mail: info@atmos-zentrallager.de

Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihrem Heizungsprojekt zu unterstützen.

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