Förderung beim Austausch bestehender Holz- und Pelletheizungen
soll deutlich eingeschränkt werden
Für das 1. Quartal 2027 ist nach aktuellem Stand
eine deutliche Änderung bei der Förderung von sogenannten
„Grün-zu-Grün“-Tauschmaßnahmen vorgesehen.
Betroffen ist der Austausch einer bereits vorhandenen
Biomasseheizung gegen eine neue Biomasseheizung.
Aktuelle Grundförderung30 %
Zusätzlich möglichEinkommensbonus
Zusätzlich möglichKlimageschwindigkeitsbonus
Bestehende Biomasseheizung ab 01.01.2008
Förderung soll vollständig entfallen
Wird eine bestehende Holz- oder Pelletheizung, die
ab dem 01.01.2008 installiert wurde,
durch eine neue Biomasseheizung ersetzt, soll dieser
Austausch künftig nicht mehr förderfähig sein.
Damit würden für diesen Fall auch Grundförderung,
Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus entfallen.
Bestehende Biomasseheizung vor 01.01.2008
Förderung bleibt – Berechnungsbasis wird reduziert
Bei Anlagen, die vor dem 01.01.2008
installiert wurden, soll der Austausch weiterhin förderfähig
bleiben. Allerdings sollen künftig nur noch
25 % der tatsächlichen Investitionskosten als
förderfähige Kosten anerkannt werden.
Auf diese reduzierte Berechnungsbasis werden anschließend
die jeweils anwendbaren Fördersätze angewendet.
WICHTIG: 25 % SIND NICHT DER FÖRDERSATZ
So würde die neue Berechnung bei einer Anlage vor 2008 aussehen
Tatsächliche Investitionskosten28.000 €
Davon 25 % anerkannt7.000 €
30 % Grundförderung auf 7.000 €2.100 €
Grundförderung2.100 €
Das bedeutet: Die Grundförderung sinkt nicht von
30 % auf 25 %. Vielmehr wird die Summe, auf die der
Fördersatz angewendet wird, erheblich reduziert.
Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, können
zusätzlich weiterhin der Einkommensbonus und
der Klimageschwindigkeitsbonus berücksichtigt
werden.
Die geplante Regelung betrifft beispielsweise folgende
Biomasse-zu-Biomasse-Wechsel:
Entscheidend ist, dass eine bereits mit Biomasse betriebene
Heizung durch einen neuen Biomasse-Wärmeerzeuger ersetzt wird.
Dieser Austausch wird als
„Grün-zu-Grün“-Tausch bezeichnet.
Wechsel von Öl oder Gas auf Biomasse ist davon nicht betroffen
Die geplante 2008-Regelung betrifft den
Biomasse-zu-Biomasse-Tausch.
Der Wechsel von einer fossilen Heizung wie Öl oder Gas auf
einen Pelletkessel oder Holzvergaser bleibt davon grundsätzlich
unberührt.
UNSER RAT
Geplanten Kesseltausch noch 2026 prüfen
Wir raten ausdrücklich nicht dazu,
einen gut funktionierenden Heizkessel unnötig auszutauschen.
Ist Ihre Holz- oder Pelletheizung jedoch bereits älter oder
planen Sie ohnehin in den nächsten Jahren einen Austausch,
sollten Sie sich noch 2026 mit den aktuellen
Fördermöglichkeiten beschäftigen.
WIR BERATEN SIE GERN
Sie möchten wissen, ob Ihre Anlage betroffen ist?
Sprechen Sie uns gerne an. Wir schauen gemeinsam mit Ihnen
auf das Alter Ihrer bestehenden Anlage, einen möglichen
Nachfolgekessel und die derzeit bestehenden
Fördermöglichkeiten.
Hinweis:
Die beschriebenen Einschränkungen beim sogenannten
„Grün-zu-Grün“-Tausch sind nach aktuellem Stand für das
1. Quartal 2027 geplant beziehungsweise angekündigt
und noch nicht endgültig umgesetzt. Förderbedingungen können sich
bis dahin ändern. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Förderrichtlinien und Förderbedingungen.
Heizungsförderung 2026 für Holzvergaser und Pelletkessel
Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die
staatliche Heizungsförderung. Die Grundförderung bleibt bestehen,
gleichzeitig ändern sich die Bonusförderungen und die maximal
förderfähigen Kosten.
Hier erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die neuen
Förderbedingungen und die möglichen Zuschüsse für förderfähige
Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel.
30 %Grundförderung bleiben bestehen
bis 80 %Gesamtförderung bei erfüllten Voraussetzungen
22.400 €maximaler Zuschuss für die erste Wohneinheit
Wichtige Übergangsregelung
Neue Bestätigungen zum Antrag – sogenannte BzA – können während der
technischen Umstellungsphase vorübergehend nicht erstellt werden.
Kunden, die bereits über eine gültige BzA verfügen, können ihren
Förderantrag noch bis zum 20. Juli 2026 zu den
bisherigen Förderbedingungen einreichen.
Ab dem 21. Juli 2026 können wieder neue BzA erstellt
und Förderanträge nach den neuen Bedingungen eingereicht werden.
Die Grundförderung bleibt unverändert bei
30 Prozent.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst
16 Prozent und wird anschließend schrittweise
abgesenkt.
Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozent entfällt.
Der Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro für
Biomasseanlagen entfällt.
Der Einkommensbonus wird künftig in drei Einkommensstufen
gestaffelt.
Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten
keinen zusätzlichen Fördersatz. Stattdessen wird das für den
Einkommensbonus maßgebliche Haushaltseinkommen einmalig um
10.000 Euro reduziert.
Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken
zunächst von 30.000 auf 28.000 Euro.
Die förderfähigen Kosten werden anschließend halbjährlich
weiter abgesenkt.
Bereits gestellte Förderanträge
Bereits eingereichte oder bewilligte Anträge bleiben unverändert
bestehen und werden nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Förderbedingungen bearbeitet.
Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 Prozent der
förderfähigen Kosten.
Sie kann für den Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage
auf Basis erneuerbarer Energien beantragt werden. Dazu
können auch förderfähige Biomasseanlagen wie Holzvergaser,
Pelletkessel und Kombikessel gehören.
16 % Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt ab dem 21. Juli 2026
zunächst 16 Prozent.
Er kann von selbstnutzenden Eigentümern beantragt werden,
wenn eine förderfähige alte Heizungsanlage ausgetauscht wird
und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bis zu 40 % Einkommensbonus
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu
versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen
Einkommensbonus erhalten.
Familienregelung
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird
das maßgebliche zu versteuernde Haushaltseinkommen für die
Prüfung des Einkommensbonus einmalig um 10.000 Euro
reduziert.
Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
Einkommensbonus
bis einschließlich 30.000 €
40 %
30.001 € bis 40.000 €
30 %
40.001 € bis 50.000 €
10 %
ab 50.001 €
kein Einkommensbonus
Diese Förderbestandteile entfallen
Effizienzbonus von bisher 5 Prozent
Emissionsminderungszuschlag von bisher 2.500 Euro für
Biomasseanlagen
Für den Zeitraum vom 21. Juli 2026 bis zum 31. Januar
2027 werden für die erste Wohneinheit maximal
28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.
Die verschiedenen Förderbausteine können miteinander kombiniert
werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Bitte beachten
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur gewährt, wenn die hierfür
geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechnerische Addition
der einzelnen Förderbausteine führt nicht automatisch zu einem
Förderanspruch.
Förderbeispiele anzeigen
Beispiel 1: Nur Grundförderung
Ein Eigentümer erfüllt ausschließlich die
Voraussetzungen für die Grundförderung.
Grundförderung: 30 %
Förderfähige Kosten: maximal 28.000 €
Maximaler Zuschuss: 8.400 €
Beispiel 2: Grundförderung und
Klimageschwindigkeitsbonus
Grundförderung: 30 %
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
Gesamtförderung: 46 %
Maximaler Zuschuss: 12.880 €
Beispiel 3: Grundförderung und Einkommensbonus
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt
zwischen 30.001 und 40.000 Euro.
Grundförderung: 30 %
Einkommensbonus: 30 %
Gesamtförderung: 60 %
Maximaler Zuschuss: 16.800 €
Beispiel 4: Familie mit minderjährigem Kind
Eine Familie verfügt über ein zu versteuerndes
Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro. Durch das
minderjährige Kind reduziert sich das für den
Einkommensbonus maßgebliche Einkommen rechnerisch
auf 30.000 Euro.
Der Familienzuschlag erhöht nicht direkt den Fördersatz. Stattdessen
wird das für den Einkommensbonus maßgebliche zu versteuernde
Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro
reduziert.
Der Familienzuschlag wird unabhängig von der Anzahl der Kinder nur
einmal berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass mindestens ein
minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit und der
Klimageschwindigkeitsbonus werden schrittweise reduziert.
Zeitraum
Förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit
Klimageschwindigkeitsbonus
21.07.2026 bis 31.01.2027
28.000 €
16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027
27.250 €
12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028
26.500 €
8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028
25.750 €
4 %
ab 01.08.2028
25.000 €
entfällt
Nach dem derzeit veröffentlichten Stand reduzieren sich die
förderfähigen Kosten anschließend weiterhin halbjährlich um
750 Euro, bis Ende 2030 ein Betrag von 22.000 Euro erreicht wird.
Für Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten gelten folgende maximal
förderfähige Kosten:
erste Wohneinheit: 28.000 €
zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils 15.000 €
ab der siebten Wohneinheit: jeweils 8.000 €
Bei vermieteten Wohneinheiten ist nach dem derzeit veröffentlichten
Stand grundsätzlich die Grundförderung von 30 Prozent relevant.
Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus richten sich
grundsätzlich an selbstnutzende Eigentümer beziehungsweise
selbstgenutzte Wohneinheiten.
Tabelle für vermietete Mehrfamilienhäuser anzeigen
Wohneinheiten
Förderfähige Gesamtkosten
Fördersatz
Maximaler Zuschuss
1
28.000 €
30 %
8.400 €
2
43.000 €
30 %
12.900 €
3
58.000 €
30 %
17.400 €
4
73.000 €
30 %
21.900 €
5
88.000 €
30 %
26.400 €
6
103.000 €
30 %
30.900 €
7
111.000 €
30 %
33.300 €
8
119.000 €
30 %
35.700 €
9
127.000 €
30 %
38.100 €
10
135.000 €
30 %
40.500 €
11
143.000 €
30 %
42.900 €
12
151.000 €
30 %
45.300 €
13
159.000 €
30 %
47.700 €
14
167.000 €
30 %
50.100 €
15
175.000 €
30 %
52.500 €
16
183.000 €
30 %
54.900 €
17
191.000 €
30 %
57.300 €
18
199.000 €
30 %
59.700 €
19
207.000 €
30 %
62.100 €
20
215.000 €
30 %
64.500 €
Hinweis zu vermieteten Gebäuden
Die endgültige Förderhöhe hängt von der Nutzung des Gebäudes, der
Antragstellergruppe und den zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Förderbedingungen ab.
Sind ATMOS Holzvergaser und Pelletkessel förderfähig?
Zahlreiche ATMOS Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel erfüllen
die technischen Voraussetzungen für eine staatliche Förderung.
Ob ein bestimmtes Modell und die geplante Anlagenkonfiguration
förderfähig sind, hängt unter anderem von der aktuellen Liste der
förderfähigen Anlagen und den geltenden technischen
Mindestanforderungen ab.
Unsere förderfähigen Heizsysteme
Folgende ATMOS Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel gehören nach
aktuellem Stand zu unseren förderfähigen Heizsystemen:
Wir helfen Ihnen bei der Auswahl einer passenden ATMOS
Heizungsanlage und stellen Ihnen die erforderlichen
technischen Produktunterlagen zur Verfügung.
Auf Wunsch unterstützen wir Sie außerdem bei der Suche nach
einem qualifizierten Heizungsfachbetrieb in Ihrer Region.
Förderung vor Beginn der Maßnahme beantragen
Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der förderfähigen
Maßnahme gestellt werden. Beachten Sie insbesondere die geltenden
Vorgaben zum Lieferungs- oder Leistungsvertrag, zur Bestätigung zum
Antrag und zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns.
Rechtlicher Hinweis:
Die auf dieser Seite veröffentlichten Informationen wurden mit großer
Sorgfalt zusammengestellt. Sie stellen jedoch keine individuelle
Förder-, Rechts- oder Steuerberatung dar.
Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Förderrichtlinien, technischen Mindestanforderungen,
Merkblätter und Förderbedingungen der KfW beziehungsweise des BAFA.
Die Förderung ist von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel abhängig.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Haben Sie noch Fragen zur Förderung?
Die Förderbedingungen können je nach Gebäude, Heizungsanlage und persönlicher Situation unterschiedlich ausfallen. Wenn Sie unsicher sind, welche Förderung für Ihr Vorhaben möglich ist oder welche Unterlagen benötigt werden, unterstützen wir Sie gerne.
Unser Team hilft Ihnen bei Fragen rund um die staatliche Heizungsförderung, förderfähige ATMOS Heizsysteme sowie unsere Fördermittelbegleitung – persönlich, kompetent und unkompliziert.