Änderung der 1. BImSchV zum 1.1.2022

Änderung der BImSchV 2022

Ab dem 1.1.2022 tritt eine Änderung der 1. BImSchV für kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft.Diese regelt u.a. die Höhen und Ableitbedingungen von Schornsteinen und Abgasanlagen über Dach, um die Belastung der Außenluft durch freigesetzten Feinstaub zu verringern.

 

Novellierung der 1. BImSchV

Die derzeit geltenden Vorschriften für die Höhe und Position der Schornsteinmündung von Festbrennstofffeuerungen lassen nach Ansicht des Bundesministeriums für Umwelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen mit Ableitbedingungen zu, die den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung nicht ausreichend gewährleisten. Deshalb wurde eine Änderung des §19 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) eingeleitet. Ziel der vorliegenden Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ist die Verringerung der Belastung der Außenluft im Umfeld der Festbrennstofffeuerungen mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen, die bei der Verbrennung von Festbrennstoffen in Feuerungsanlagen kleiner 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung entstehen können. Die Änderung der Ableitbedingungen in der 1. BImSchV dient dazu, die Vorschriften an den fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Die Verordnung gilt für neuzuerrichtende Festbrennstoff-Feuerungsanlagen ab dem 01.01.2022. Für Anlagen die vor dem Datum errichtet worden sind gibt es bei wesentlichen Änderungen eine Anpassungspflicht.

I. VERORDNUNGSTEXT

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach der Nummer 6 eine neue Nummer 6a eingefügt: „6a. firstnahe Austrittsöffnung: Austrittsöffnung eines Schornsteins, deren horizontaler Abstand vom First (A) kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe (B) und deren vertikaler Abstand vom First (C) größer ist als der horizontale Abstand vom First (A);“.

2 §19 Ableitbedingungen für Abgase wird wie folgt gefasst:
(1) „ Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 01.01.2022 errichtet werden, muss – firstnah angeordnet sein – den First um mindestens 40 Zentimeter überragen
– bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist;

 

Ohne Veränderung geblieben ist: 3. Bei einer Gesamtwärmeleistung ≤ 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen um mindestens 1 Meter überragen; bei einer größeren Gesamtwärmeleistung sind der Umkreis und die Mindesthöhe über den Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen im Umkreis nach Tabelle 3 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) zu bestimmen.

 

II. WELCHE AUSWIRKUNGEN GIBT ES?

Neu errichtete Schornsteine – ab Inkrafttreten der Verordnung Die Änderungen verlängern zukünftig den Schornstein über Dach mit zunehmenden Abstand vom First. „Firstnah“ ist i. d. R. ohne größeren Aufwand realisierbar.

III. SCHORNSTEINE IM BESTAND – REGELUNG BIS/AB 2010

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 01.01.2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und wesentlich geändert werden, muss 1. bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben; 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Bestehende Schornsteine – errichtet vor Inkrafttreten der Verordnung Die Änderungen sind moderat und haben keine Auswirkungen für Schornsteine, welche nach den geltenden Regeln seit 2010 errichtet worden sind. Änderungen an Schornsteinen vor dem Planungsjahr 2010 erfordern gegebenenfalls beim Steildach eine Anpassung an die 2,30 m Regel sowie eine Angleichung an die Abstandsregelung der Schornsteinmündung. Bei einer wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, wie Austausch der Feuerstätte oder einem Brennstoffwechsel (z. B. Öl auf Holz/Pellets) sowie bei der Sanierung der Schornsteinanlage ist die Regelung „Schornstein im Bestand“ anzuwenden.

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