BAFA – Änderung bei Antragstellung ab 2018

Heizen mit Erneuerbaren Energien, Biomasse
BAFA – Basis- und Zusatzförderung

Die Basisförderung für die Errichtung Ihrer Biomasseanlage erhalten Sie, wenn in Ihrem Gebäude ein Heizungssystem vorhanden war. Dieses muss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage bereits seit mindestens zwei Jahren installiert gewesen sein (Gebäudebestand).

BAFA – Änderung bei Antragstellung ab 2018

Ab dem 1. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme bzw. Vertragsschluss mit dem Installateur beim BAFA zu beantragen.

Übergangsfrist für Inbetriebnahmen im Jahr 2017: Antragsteller, die ihre Heizungsanlage 2017 in Betrieb nehmen, können den Förderantrag noch innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme stellen.

Bei Inbetriebnahmen im Jahr 2018: Für Anlagen, für die 2017 der Auftrag erteilt bzw. der Vertrag abgeschlossen wurde, gilt eine besondere Regelung.