Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – ATMOS Zentrallager GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen geltend für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle unsere Angebote insbesondere in Katalogen, Prospekten usw. sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch bei Preisen und Abbildungen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Wenn nicht anderweitig durch uns schriftlich ausgewiesen wurde, habe unsere Angebote eine Gültigkeit von 4 Wochen.

(3) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung gegenüber uns oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Unternehmer erklärt werden.

(4) Ein Vertrag kommt erst dann zu Stande, wenn dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits vor liegt. In dringenden Fällen gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

(6) Bilder, Zeichnungen, Angebote oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Warenannahmeverzug

Gerät der Besteller mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferungen an den vom Besteller gewünschten Ort ist der Besteller verpflichtet, entsprechende Personen über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anlieferung zu informieren. Muss die Spedition wegen mangelnder Absprache ein zweites Mal zustellen, behalten wir uns das Recht vor, zusätzliche Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

§ 4 Lieferzeit – Gefahrenübergang – Versendung

(1) Die Lieferzeit beträgt maximal zwei Wochen nach Zahlungseingang. In der Regel wird die Ware allerdings innerhalb von ein bis drei Werktagen nach Zahlungseingang geliefert.

(2) Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist eine weitere Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.

(3) Wir übernehmen keine Haftung für Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns zu vertretenden Gründen. Die Lieferzeit verlängert sich dann um den Zeitraum der Behinderung. Bei Unmöglichkeit der Lieferung können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

(5) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(6) Gibt der Besteller keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.

(7) Alle LKW Belieferungen erfolgen, falls nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, frei Bordsteinkante. (8) Wir sind zu für den Besteller zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

§ 5 Vergütung

(1) Alle Preise auch die Listenpreise im Katalog sind Nettopreise und gelten ab unserem Lager zzgl. der zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Mehrwertsteuer und Fracht/Porto. Bei Sonderregelungen wie z.B. Preisen auf Flyern weisen wir explizit auf Änderungen dieser Regelung hin.

(2) Zusätzliche Kosten für Verpackung und Baustellenanfahrten fallen nicht an.

(3) Bei der Vergütung bestehen wir prinzipiell auf Vorkasse oder Nachnahme. Abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

(4) Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Besteller mit der Bezahlung anderer Rechnungen nicht in Verzug ist.

(5) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Unternehmers.

(6) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Besteller von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Besteller dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.

(8) Bei Zahlungsverzug erlauben wir uns, neben Mahngebühren auch Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

§ 6 Mängelansprüche und Haftung

(1) Die Ware ist in Beisein des Spediteurs auf äußere Beschädigung zu überprüfen. Wird dabei ein Schaden festgestellt, muss dieser auf den Frachtpapieren vermerkt und uns umgehend angezeigt werden. Ein entsprechendes Schadensmeldeblatt stellen wir zur Verfügung. Dieses ist uns vollständig ausgefüllt binnen 2 Tagen nach Empfang der Lieferung zu zustellen. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns Voraussetzungen einer Transportunternehmens gegeben sind.

(2) Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Der Besteller muss uns offensichtliche oder verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von zwei Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Nach Abnahme der Ware durch den Besteller oder dessen Kunden obliegt dem Besteller die Beweispflicht für einen etwaigen Transportschaden.

(6) Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware (ausgenommen Verschleißteile) zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Diese Gewährleistungsfrist kann bei verschieden Produkten, einschl. Kessel auf bis zu 5 bzw. 7 Jahre verlängert werden. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Montage- und Betriebsvorgaben, sowie speziell beim Kessel das vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllte Inbetriebnahmeprotokoll.

(8) Die Gewährleistungsfrist für Verschleißteile beträgt ein Jahr. Im Falle der Inanspruchnahme der Gewährleistungspflicht von Verschleißteilen hat der Besteller nur Anspruch auf kostenfreie Lieferung des reklamierten Verschleißteiles. Eine zusätzliche Erstattung von Kosten und Aufwendungen ist ausgeschlossen.

(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Ohne schriftliche Garantieübernahmebestätigung des Herstellers können sämtliche Garantieansprüche nicht geltend gemacht werden.

(10) Soweit der Besteller wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Kunden erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses (§ 478 BGB) uns darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall einer Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.

(11) Vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, einschließlich Ansprüche aus falscher oder unterbliebener Beratung und Auskunft, verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Ware beim Käufer, soweit nicht längere gesetzliche Verjährungspflichten gelten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Unternehmer sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen hat.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(3) Veräußert der Besteller den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Kunden unseren Eigentumsvorbehalt offen zu legen.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat uns der Unternehmer, soweit noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.

(6) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

(7) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Verhandlungssprache ist Deutsch.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. (Stand: November 2016)

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